AGB 2

4. Rechnungsstellung, Zahlung

4.1 Die ITC-DH ist berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.2 Für die Rechnungen der ITC-DH gilt eine Zahlungsfrist von 7 Werktagen. Die Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist ITC-DH berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu berechnen.

4.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist ITC-DH berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
5. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

5.1 Die ITC-DH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die ITC-DH die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die ITC-DH beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der ITC-DH, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die ITC-DH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der ITC-DH verursacht worden sind.

5.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die ITC-DH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 5.1 die Leistung der ITC-DH dauerhaft unmöglich, so wird die ITC-DH von ihren Vertragspflichten frei.

5.3 Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von der ITC-DH zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 6.

5.4 Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch die ITC-DH nicht erbracht.

 

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